Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
10. Oktober 2005
§ 21
§ 21 – Feststellung des Abstimmungsergebnisses, Abstimmungsniederschrift des Hauptwahlvorstands
Der Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der Abstimmungsniederschriften der Betriebswahlvorstände das Abstimmungsergebnis und stellt in einer Niederschrift fest: die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; normal normal die Zahl der gültigen Stimmen; normal normal die Zahl der ungültigen Stimmen; normal normal die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen; normal normal die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen; normal normal das Abstimmungsergebnis; normal normal besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Der Hauptwahlvorstand ermittelt das Abstimmungsergebnis aus den Niederschriften der Betriebswahlvorstände.
- Er stellt in einer Niederschrift die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen fest.
- Es wird die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmen dokumentiert.
- Die Stimmen für und gegen den Antrag werden ebenfalls erfasst.
- Besondere Zwischenfälle oder Ereignisse während der Abstimmung werden in der Niederschrift festgehalten.