Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 10. Oktober 2005
§ 21

§ 21 – Feststellung des Abstimmungsergebnisses, Abstimmungsniederschrift des Hauptwahlvorstands

Der Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der Abstimmungsniederschriften der Betriebswahlvorstände das Abstimmungsergebnis und stellt in einer Niederschrift fest: die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; normal normal die Zahl der gültigen Stimmen; normal normal die Zahl der ungültigen Stimmen; normal normal die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen; normal normal die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen; normal normal das Abstimmungsergebnis; normal normal besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Hauptwahlvorstand ermittelt das Abstimmungsergebnis aus den Niederschriften der Betriebswahlvorstände.
  • Er stellt in einer Niederschrift die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen fest.
  • Es wird die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmen dokumentiert.
  • Die Stimmen für und gegen den Antrag werden ebenfalls erfasst.
  • Besondere Zwischenfälle oder Ereignisse während der Abstimmung werden in der Niederschrift festgehalten.